Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der RCS Systemsteuerungen GmbH

 

1. Geltungsbereich

Nachstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eventuelle entgegenstehende Bedingungen des Käufers und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von der RCS schriftlich bestätigt werden. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten gemachten Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lieferfristen sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der Geschäftskorrespondenz von der RCS ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tag der Lieferung zutreffenden Daten.

2. Angebot, Vertragsschluss, Lieferung

Die Angebote der RCS sind freibleibend. Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er der RCS durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindesten 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass die RCS einen festen Termin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Jeglicher Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer und mittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt befreien die RCS für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht. Die RCS kann in derartigen Fällen wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden hiernach nicht zu.

3. Preise

Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste von der RCS.

4. Gewährleistung und Haftung

Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt auf Mängel, Falschlieferung, Mengenabweichung und dergleichen sofort zu überprüfen. Falschlieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden müssen innerhalb von 7 Tagen geltend gemacht werden.
Garantieumtausch kann nur dann erfolgen, wenn die Ware in der Originalverpackung
mit Zubehör (Kabel, Software etc.) komplett an die RCS zurückgesandt wird. Austausch der Ware erfolgt ausschließlich nach Erhalt der defekten Teile und mit einer genauen Beschreibung der Fehler.
Ohne Beschreibung und ohne Vorlage der Rechnungs-/Lieferscheinkopie ist kein Umtausch bzw. Nachbesserung möglich. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, wenn der reklamierte Mangel nach dreimaligem Versuch, wofür angemessene Zeit und Gelegenheit bestanden haben muss, nicht behoben werden konnte. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Tonermaterialien und weitere Verschleißmaterialien, sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass allein der mängelfreie Teil der Lieferung für den Kunden nicht verwendbar ist.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet die RCS wie folgt:

4.1 Gegenüber Endverbrauchern

Die RCS verkauft nur an Unternehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende, öffentliche Institutionen: Kein Verkauf an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB.

4.2 Gegenüber Gewerbetreibenden

Dazu zählen auch Unternehmer, Freiberufler, öffentliche Institutionen.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der RCS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnde Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Das Wahlrecht der RCS erstreckt sich auch auf den Ort der Nachbesserung.

4.3 Gegenüber Fachhändlern und Wiederverkäufern

Die RCS verpflichtet sich unentgeltlich alle defekten Bauteile im Austausch innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang zu liefern. Etwaige Nachbesserungsarbeiten bzw. Serviceleistungen sind vom Kunden selbst zu erbringen. Falls der Kunde diese Leistungen nicht erbringen kann oder möchte, so kann dieser die Serviceleistungen der RCS in Anspruch nehmen. In diesem Fall werden von der RCS nur die Kosten für notwendige Bauteile und Materialien übernommen. Werden Nachbesserungen und Serviceleistungen nötig, so wird der Arbeitslohn dem Kunden zu üblichen Marktpreiskonditionen gesondert in Rechnung gestellt. Die Serviceleistungen erfolgen in der Werkstatt der RCS. Alle an die RCS gerichteten Garantiesendungen von Fachhändlern und Wiederverkäufern sind frei Haus zu liefern und werden von der RCS wieder unfrei zurückgesandt. Eine Verlängerung der Garantie besteht hierdurch nicht. Bei allen an die RCS gelieferten und defekten Geräten, bzw. Teilen, die sich nach Prüfung als nicht mangelhaft erweisen, werden Überprüfungskosten je nach Aufwand,  mindestens aber in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der RCS die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die RCS von der Mängelhaftung gänzlich befreit. Wenn die RCS eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von der RCS verweigert wird, so kann der Kunde das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Kunden und der RCS eine Einigung über den Minderungsbetrag nicht zustande, so kann der Kunde auch die Wandlung verlangen. Das Recht eines Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an in 6 Monaten.
Die Haftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und elektrischer Einflüsse entstehen. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die RCS übernimmt ausdrücklich keine Garantie für Schäden, die durch den Anschluss von Zusatzgeräten, Erweiterungskarten oder äußeren Einflüssen entstehen. Weitere Ansprüche des Kunden gegen die RCS und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

5. Zahlungen

Diskont und Spesen trägt der Kunde und sind sofort fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuteilung der Papiere bei Nichteinlösung haftet die RCS nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die RCS ist zur Abtretung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung berechtigt. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste offene Hauptforderung der RCS
gegen den Kunden angerechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die RCS berechtigt – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte – Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus einem Geschäft in Verzug und/oder werden der RCS Umstände bekannt, die auf eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so ist die RCS berechtigt, alle etwaigen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von ihr gelieferten Waren zu fordern. Die RCS ist dann auch berechtigt, vor Lieferung neuer Waren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Etwaige Gewährleistungsansprüche eines Kunden beeinträchtigen die Fälligkeit von RCS-Forderungen nicht.
Bei SEPA-Lastschriften werden Sie spätestens einen Tag vor Fälligkeit über deren Höhe informiert. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie auf der dazugehörenden Rechnung oder per E-Mail.

6. Eigentumsvorbehalt

Die RCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange ihr noch Forderungen aus älteren, gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden zustehen. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der RCS stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Bei der Verarbeitung der Waren der RCS durch den Kunden gilt die RCS als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt  die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die RCS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung der Ware der RCS mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten dieser als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis auf die RCS über. Der Kunde oder der Dritte gilt in diesem  Falle als Verwahrer.
Hat der Kunde auf den von der RCS gelieferten und noch in ihrem Eigentum stehenden Datenträgern Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum der RCS davon unberührt. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf durch den Kunden oder einer ggf. dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen die RCS Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfange des Eigentumsanteils von der RCS an der verkauften oder vermieteten Ware zur Sicherung der Ansprüche der RCS an diese ab.
Auf Verlangen der RCS hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von der RCS stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und über die gemäß vorstehender Bestimmungen an die RCS abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der zur Sicherung zurückgenommenen Waren die Forderungen der RCS um mehr als 25 %, so wird die RCS auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl frei geben.  Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind der RCS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Pfändung ist der RCS das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Die Kosten für notwendig werdende Interventionen durch die RCS hat der Kunde zu tragen.

7. Versand und Gefahrenübergang

Soweit der Kunde nichts anderes bestimmt, wählt die RCS die günstigste Versandart nach eigenem Ermessen. Bei Sendungen des Kunden an die RCS trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei der RCS. Die Gefahr auch für frachtfreie Lieferungen geht auf den Käufer über, sobald die RCS die an den Kunden zu liefernde Ware an den Spediteur oder an den Frachtführer oder an einen statt diesen eingesetzten unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergibt. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

8. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht entfällt, da wir nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB verkaufen.

9. Export

Der Export der Waren der RCS in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der RCS, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

10. Datenspeicherung

Die RCS wird die Daten des Kunden – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 26 BDSG) – EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

11. Anzuwendendes Recht, Unwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich bundesdeutschem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen würde. Erfüllungsort ist Longuich. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile das Amtsgericht Trier, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, wenn der Kunde als Vollkaufmann anzusehen ist.

RCS Systemsteuerungen GmbH
Im Paesch 5
54340 Longuich
Deutschland 

GF: Jürgen Räsch
AG Wittlich, HRB 2938